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Koordinator/-in

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung zu zahlen.
Der 1986 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Im Jahr 2013 schloss er ein Studium an der Universität J. mit dem Bachelor im Kernfach Politikwissenschaft und im Ergänzungsfach Soziologie ab (Bl. 30 - 21 d. A.). Vom 15.03.2016 bis 30.04.2016 war er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Entscheider mit der Anhörung von Asylbewerbern beschäftigt (Bl. 28 d. A.).
Die Beklagte schrieb über die Bundesagentur für Arbeit eine befristete Stelle aus. Die Stellenausschreibung lautete auszugsweise wie folgt:
"Titel des Stellenangebots
Bildungskoordinator/-in für Neuzugewanderte (Kz. 03/7081) (Master of Business Administration)
Hochschulabschluss: Diplom (Uni)
Alternativberufe
Soziologe/Soziologin, Hochschulabschluss: Diplom (Uni)
Sozialwissenschafter/in, Hochschulabschluss: Diplom (Uni)

Anforderungsprofil

  • Abgeschlossenes Hochschul-/Universitätsstudium, bevorzugt aus dem Bereich Wirtschaftswissenschaften mit soziologischem Schwerpunkt oder dem sozialwissenschaftlichen Bereich mit entsprechenden Kenntnissen z.B. Bildungswissenschaft

Vergütung:
Die Eingruppierung und Vergütung erfolgt entsprechend der persönlichen Voraussetzungen nach Entgeltgruppe E 13 TVöD
Allgemeines:
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Auswahlverfahren bevorzugt berücksichtigt.
Anforderungen an den Bewerber:
Berufsausbildung/Studium
Wirtschaftswissenschaften (grundständig), Hochschulabschluss: Diplom (Uni)
Sozialwissenschaften (weiterführend), Hochschulabschluss: Diplom (Uni)
Wirtschaftswissenschaften (weiterführend), Hochschulabschluss: Master (Uni)
Soziologie (weiterführend), Hochschulabschluss: Master (Uni)
Wirtschaft, Verwaltung
Erweiterte Kenntnisse
Der Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf die ausgeschriebene Stelle. Ohne den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben, erteilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 30.11.2016 eine Absage. Zur Begründung führte sie aus, dass ein anderer Bewerber den Vorstellungen und fachlichen Anforderungen am besten entsprochen habe (Bl. 43 d. A.). Im Nachgang begründete die Beklagte die Nichtberücksichtigung des Klägers ergänzend damit, dass der Kläger nicht über den geforderten Abschluss (Master oder gleichwertig) verfüge (Bl. 47 f. d. A.).
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit am 10.01.2017 beim Arbeitsgericht Schwerin erhobener Klage einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung in Höhe von mindestens 10.720,11 EUR geltend gemacht.
Zur Klagebegründung hat er ausgeführt, wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden zu sein. Dazu hat er die Ansicht vertreten, für die ausgeschriebene Stelle geeignet, zumindest aber nicht offensichtlich ungeeignet zu sein. Die Stelle sei ihrer Formulierung nach auch für Bewerber mit dem Universitätsabschluss Bachelor geeignet. Ihm sei ein immaterieller Schaden zu ersetzen, der nicht konkret nachgewiesen werden müsse (BVerwG vom 30.10.2014 - 2 C 6/13; BAG vom 22.01.2009 - 8 AZR 906/07; OVG Saarlouis vom 15.07.2012 - 1 A 355/13).
Die Beklagte hat eine Diskriminierung des Klägers bestritten. Aus der Ausschreibung wie auch aus der in der Ausschreibung genannten Entgeltgruppe 13 habe sich ergeben, dass ein Universitätsabschluss mit Diplom oder ein Masterabschluss gefordert sei. Der Kläger, der nicht über den geforderten, sondern über einen Bachelorabschluss verfüge, sei offensichtlich ungeeignet gewesen. Ein Schadensersatzanspruch sei daher nicht in Betracht gekommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.04.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger keine ausreichenden Indizien für eine Diskriminierung dargelegt habe. Insbesondere habe der Kläger nicht über den in der Stellenausschreibung geforderten Hochschulabschluss verfügt.
Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 74 - 86 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 11.05.2017 zugestellte Urteil wendet er sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung.
Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens für fehlerhaft. Er habe ausreichende Indizien für eine Diskriminierung vorgetragen. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sein Bachelorabschluss für die ausgeschriebene Stelle nicht ausreichend sei. Dieses folge jedenfalls nicht aus der Stellenausschreibung der Beklagten. Die Voraussetzung eines Universitätsdiploms oder eines Masterabschlusses für die Stelle lasse sich daraus nicht begründen. Da er danach über die für die Stelle erforderlichen Voraussetzungen verfüge, hätte er nach § 82 S. 3 SGB IX zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.
Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 09.08.2017 (Bl. 112 - 118 d. A.) sowie den ergänzenden Schriftsatz vom 27.09.2017 (Bl. 144 - 146 d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 27.04.2017 - 5 Ca 62/17 - aufzuheben und die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Betrag im Rahmen des Schadensersatzes wegen Diskriminierung zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag von 10.720,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der ZB seit dem 23.12.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, weil seine fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich gefehlt habe. Im Übrigen verteidigt sie das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 13.09.2017 (Bl. 126 - 130 d. A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird als rechtlich zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 28.09.2017 Bezug genommen.
*[z.B.]: zum Beispiel
*[EUR]: Euro
*[BVerwG]: Bundesverwaltungsgericht
*[BAG]: Bundesarbeitsgemeinschaft
*[OVG]: Oberverwaltungsgericht
*[S.]: Seite oder Satz
*[SGB IX]: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
*[ZB]: Zeitschrift Behinderte Menschen im Beruf

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